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Art. 12

Fassungen
ab 12.04.1974 — BGBl. Nr. 164/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute12.04.1974 BGBl. Nr. 164/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1974,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

12.04.1974BGBl. Nr. 164/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 12

Zuständige Behörden

  1. Absatz eins,Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind zuständige Behörden:
    1. Ziffer eins
      in der Schweiz: die Polizeidirektionen der zur Grenzzone gehörenden Kantone und die von ihnen bestimmten Amtsstellen;
    2. Ziffer 2
      im Fürstentum Liechtenstein: die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die von ihr bestimmten Amtsstellen;
    3. Ziffer 3
      in Österreich: die Bezirksverwaltungsbehörden in der Grenzzone;
      für die Ausstellung von Ausflugsscheinen und Sammelausflugsscheinen überdies diejenigen Gemeinden, die von der Bezirksverwaltungsbehörde im Interesse einer beschleunigten Ausstellung bestimmt werden, sowie die an der gemeinsamen Staatsgrenze gelegenen Grenzkontrollstellen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten geben einander die gemäß Absatz 1 Ziffern 1 und 2 bestimmten Amtsstellen beziehungsweise die gemäß Absatz 1 Ziffer 3 bestimmten Gemeinden bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt über das Bundesministerium für Inneres an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und umgekehrt.

Schlagworte

Justizdepartement


Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005399

Dokumentnummer

NOR12059876

Alte Dokumentnummer

N4197412728I