Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1974Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Es tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2)Absatz 2,Das Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es bleibt weiterhin für jeweils ein Jahr in Kraft, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf des Jahres auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.
(3)Absatz 3,Die Kündigung läßt die Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 13 unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059880
Alte Dokumentnummer
N4197412732I