Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 12.04.1974 — BGBl. Nr. 164/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute12.04.1974 BGBl. Nr. 164/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1974,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

12.04.1974BGBl. Nr. 164/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 16

Inkrafttreten, Dauer und Kündigung

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Es tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  2. Absatz 2,Das Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es bleibt weiterhin für jeweils ein Jahr in Kraft, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf des Jahres auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.
  3. Absatz 3,Die Kündigung läßt die Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 13 unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005399

Dokumentnummer

NOR12059880

Alte Dokumentnummer

N4197412732I