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Art. 17

Fassungen
ab 12.04.1974 — BGBl. Nr. 164/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute12.04.1974 BGBl. Nr. 164/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1974,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

12.04.1974BGBl. Nr. 164/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 17

Schlußbestimmungen

  1. Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Übereinkommen vom 30. Mai 1950 zwischen Österreich und der Schweiz über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die von den schweizerischen und liechtensteinischen Behörden im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein einerseits, und der Bundesrepublik Deutschland anderseits ausgestellten Grenzkarten, Ausflugsscheine und Sammelausflugsscheine berechtigen zur Durchreise durch das Land Vorarlberg, sofern der Inhaber eines solchen Dokumentes in der Republik Österreich der Visumspflicht nicht unterliegt.
  3. Absatz 3,Die von den österreichischen Behörden im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Grenzkarten, Ausflugsscheine und Sammelausflugsscheine berechtigten zur Durchreise durch das Fürstentum Liechtenstein und die Kantone St. Gallen und Thurgau, sofern der Inhaber eines solchen Dokumentes in der Schweiz der Visumspflicht nicht unterliegt.
  4. Absatz 4,Auf Grund des Übereinkommens vom 30. Mai 1950 ausgestellte Grenzkarten bleiben gültig; ihre Gültigkeitsdauer darf nicht verlängert werden.

    Geschehen in Wien, am 13. Juni 1973, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005399

Dokumentnummer

NOR12059881

Alte Dokumentnummer

N4197412733I