Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1974Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Grenzübertritt am Bodensee und am Alten Rhein
Angehörige der Vertragsstaaten sowie Drittausländer und Staatenlose, die im anderen Vertragsstaat der Visumspflicht nicht unterliegen, dürfen am Bodensee und am Alten Rhein bis zur Zollbrücke Gaissau-Rheineck auf dem Gebiet der Vertragsstaaten landen oder ablegen, wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument mit sich führen und kein dem gewerbsmäßigen Personen- oder Gütertransport dienendes Wasserfahrzeug benützen.
Schlagworte
Personentransport
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059870
Alte Dokumentnummer
N4197412722I