Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1974Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Grenzübertritt im Grenzgebirge
Angehörige der Vertragsstaaten sowie Drittausländer und Staatenlose, die im anderen Vertragsstaat der Visumspflicht nicht unterliegen, dürfen, wenn sie einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen, bei Touren im Grenzgebirge die Staatsgrenze überschreiten und sich in der Grenzzone des anderen Vertragsstaates bis zu einer Tiefe von fünf Kilometern und bis zu einer Dauer von drei Tagen aufhalten. Das Grenzgebirge erstreckt sich von der Mistelmark an der österreichisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zum Dreiländergrenzpunkt am Piz Lad.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12059871
Alte Dokumentnummer
N4197412723I