Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 1974
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 282/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009BGBl.Nr. 282 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Klasse I gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von nicht mehr als 3 g.Zur Klasse römisch eins gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von nicht mehr als 3 g.
(2)Absatz 2,Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I, die einen Pfeifsatz oder die als Knallsatz mehr alsEinfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch eins, die einen Pfeifsatz oder die als Knallsatz mehr als
0.5 g Nitrozellulose (in Form von Kollodiumwolle oder Kollodiumwatte) oder
2.5 mg Knallsilber (Silber-Fulminat) oder
7.5 mg Phosphor-Chlorat-Gemenge
oder andere als die unter a) bis c) angeführten Knallsätze enthalten, sind verboten.
(3)Absatz 3,Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I unterliegen, sofern sie nicht unter die Verbote des Abs. 2 oder des vierten Abschnittes fallen, keiner Beschränkung.Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch eins unterliegen, sofern sie nicht unter die Verbote des Absatz 2, oder des vierten Abschnittes fallen, keiner Beschränkung.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010
Dokumentnummer
NOR12059888
Alte Dokumentnummer
N4197419347S