Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 1974
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 282/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009BGBl.Nr. 282 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Beachte
Abs. 2 tritt hinsichtlich der Einfuhr und Überlassung pyrotechnischerAbsatz 2, tritt hinsichtlich der Einfuhr und Überlassung pyrotechnischer
Gegenstände der Klasse II am 2. Jänner 1995, im übrigen amGegenstände der Klasse römisch zwei am 2. Jänner 1995, im übrigen am
2. Jänner 1996 in Kraft.
Text
Kleinfeuerwerk
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur Klasse II gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 3 g bis 50 g.Zur Klasse römisch zwei gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 3 g bis 50 g.
(2)Absatz 2,Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II, die einen Metallknallsatz oder einen Knallsatz mit Schwarzpulver enthalten, sind nur zulässig, wenn bei ihrer Verwendung aus einer Entfernung von acht Metern die Lautstärke 120 dB(A)I nicht übersteigt und sie mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen sind.Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse römisch zwei, die einen Metallknallsatz oder einen Knallsatz mit Schwarzpulver enthalten, sind nur zulässig, wenn bei ihrer Verwendung aus einer Entfernung von acht Metern die Lautstärke 120 dB(A)I nicht übersteigt und sie mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen sind.
(3)Absatz 3,Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.Pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch zwei dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
(4)Absatz 4,Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II im Ortsgebiet ist verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch zwei im Ortsgebiet ist verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch zwei Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
(5)Absatz 5,Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden.Pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch zwei dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden.
Anmerkung
Unter Ortsgebiet ist in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 15 der
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, das Straßennetz
innerhalb der Richtzeichen "Ortstafel" und "Ortsende" zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010
Dokumentnummer
NOR12064532
Alte Dokumentnummer
N4199433468J