Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 282/1974Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Kleinfeuerwerk
§ 4. (1) Zur Klasse II gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 3 g bis 50 g.Paragraph 4, (1) Zur Klasse römisch zwei gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 3 g bis 50 g.
(2)Absatz 2,Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II, die einen Metallknallsatz von mehr als 0.4 g oder einen Knallsatz von mehr als 7 g Schwarzpulver enthalten, sind verboten.Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch zwei, die einen Metallknallsatz von mehr als 0.4 g oder einen Knallsatz von mehr als 7 g Schwarzpulver enthalten, sind verboten.
(3)Absatz 3,Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.Pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch zwei dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
(4)Absatz 4,Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II im Ortsgebiet ist verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch zwei im Ortsgebiet ist verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch zwei Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
(5)Absatz 5,Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden.Pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch zwei dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden.
Anmerkung
Unter Ortsgebiet ist in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 15 der
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, das Straßennetz
innerhalb der Richtzeichen "Ortstafel" und "Ortsende" zu verstehen.
Dokumentnummer
NOR12059889
Alte Dokumentnummer
N4197419348S