Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 1974
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 282/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2009BGBl.Nr. 282 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Mittelfeuerwerk
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zur Klasse III gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 50 g bis 250 g.Zur Klasse römisch drei gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 50 g bis 250 g.
(2)Absatz 2,Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden. Als Bewilligung im Sinne dieser Bestimmung gilt auch eine Bewilligung nach § 6 Abs. 2.Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch drei sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden. Als Bewilligung im Sinne dieser Bestimmung gilt auch eine Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz 2,
(3)Absatz 3,Auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 2 dürfen auch zulässige pyrotechnische Gegenstände der Klasse II verwendet werden.Auf Grund einer Bewilligung nach Absatz 2, dürfen auch zulässige pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch zwei verwendet werden.
(4)Absatz 4,Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag Personen zu erteilen, dieDie Bewilligung nach Absatz 2, ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
die Annahme rechtfertigen, daß sie pyrotechnische Gegenstände nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zu ihrer Verwendung sorgfältig verwahren werden,
sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
(5)Absatz 5,Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z. B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung, Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Behandlung von Versagern) zu treffen.
(6)Absatz 6,Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III mit einer Steighöhe von mehr als 100 m sind verboten.Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse römisch drei mit einer Steighöhe von mehr als 100 m sind verboten.
Anmerkung
1. Zur Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen durch Erzeuger und
Händler siehe: V, BGBl. Nr. 514/1977.
2. Für den Transport von pyrotechnischen Gegenständen siehe:
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr samt
Protokoll, Anhängen, Anlage zu Anhang B und Vorbehalt,
BGBl. Nr. 225/1985;
Ordnung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter
(RID), BGBl. Nr. 137/1967;
Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 170/1967;
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973;
BG über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und
über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 209/1979 sowie
die unter 90.03.03 angeführten, auf Grundlage dieses Gesetzes
erlassenen V.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010
Dokumentnummer
NOR12059890
Alte Dokumentnummer
N4197419349S