Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie Vernichtung solcher Waffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1975Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
ARTIKEL IARTIKEL römisch eins
Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens verpflichtet sich,
mikrobiologische oder andere biologische Agenzien oder
ungeachtet ihres Ursprungs oder ihrer Herstellungsmethode
Toxine, von Arten und in Mengen, die nicht durch
Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind, sowie
Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind,
niemals und unter keinen Umständen zu entwickeln, herzustellen, zu lagern oder in anderer Weise zu erwerben oder zu behalten.
Schlagworte
Vorbeugungszweck, Schutzzweck
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2016
Dokumentnummer
NOR40005688