Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 26.03.1975 — BGBl. Nr. 432/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute26.03.1975 BGBl. Nr. 432/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie Vernichtung solcher Waffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

26.03.1975BGBl. Nr. 432/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

ARTIKEL römisch zwei

Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens verpflichtet sich, alle in seinem Besitz befindlichen oder seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterliegenden Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmittel im Sinne des Artikels römisch eins so bald wie möglich, spätestens jedoch neun Monate nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens, zu vernichten oder friedlichen Zwecken zuzuführen. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels sind alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016

Gesetzesnummer

10005404

Dokumentnummer

NOR40005689