Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1975Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich wird den Inhaber eines von ihr gemäß Artikel 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellten Reisedokumentes über Antrag der Französischen Republik auch nach Ablauf der im Reisedokument eingetragenen Rückkehrberechtigung zurückübernehmen, wenn der Antrag auf Rückübernahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung oder nach der Entlassung aus der Kranken-, Kur-, Erholungs- oder einer anderen gleichartigen Anstalt oder der Haftanstalt oder nach Abschluß beziehungsweise Unterbrechung des Studiums gestellt wird. Eine Rücknahmeverpflichtung der Republik Österreich ist dann nicht gegeben, wenn die Französische Republik nach Artikel 3 dieses Abkommens verpflichtet ist, dem Flüchtling ein neues Reisedokument auszustellen.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Rückübernahme ist vom Innenministerium der Französischen Republik an das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich zu richten. Dieses wird dem Innenministerium der Französischen Republik innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung mitteilen, ob und bejahendenfalls auf welche Weise (durch Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes und der darin eingetragenen Rückkehrberechtigung oder durch Ausstellung einer Übernahmserklärung) der betreffende Fremde zurückgenommen wird.
Schlagworte
Krankenanstalt, Kuranstalt, Erholungsanstalt
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014
Dokumentnummer
NOR40001320