Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1975Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Dieses Abkommen berührt nicht:
das Recht jedes der beiden Vertragsstaaten, dem Inhaber eines vom anderen Vertragsstaat gemäß Artikel 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellten Reisedokumentes jederzeit den zeitlich unbeschränkten Aufenthalt zu gestatten,
die den Flüchtlingen durch die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zustehenden Rechte und
das Abkommen zwischen den Vertragsstaaten über die Übernahme von Personen an der Grenze.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014
Dokumentnummer
NOR40001323