Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1975Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Dieses Abkommen findet für die Französische Republik nur Anwendung auf ihr europäisches Hoheitsgebiet. Die Französische Republik kann durch Erklärung gegenüber der Republik Österreich dieses Abkommen auf jedes der französischen Departements und Territorien außerhalb von Europa ausdehnen. Eine solche Ausdehnung tritt sechzig Tage nach Erhalt dieser Erklärung in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014
Dokumentnummer
NOR40001324