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Art. 7

Fassungen
ab 24.07.1975 — BGBl. Nr. 390/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute24.07.1975 BGBl. Nr. 390/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1975,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

24.07.1975BGBl. Nr. 390/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden werden in Paris ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen ist für unbestimmte Zeit geschlossen und kann auf diplomatischem Wege schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN ZU WIEN, am 21. Oktober 1974, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2014

Gesetzesnummer

10005405

Dokumentnummer

NOR40001325