Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1975Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden werden in Paris ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen ist für unbestimmte Zeit geschlossen und kann auf diplomatischem Wege schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU WIEN, am 21. Oktober 1974, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014
Dokumentnummer
NOR40001325