Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1975Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
ARTIKEL 12
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen, soweit es sie selbst betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
(3)Absatz 3,Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Einlangen dieser Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40003183