Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1975Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
ARTIKEL 11
(1)Absatz eins,Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einstimmigen Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
Jeder Staat, der eine solche Einladung erhalten hat, kann dem Übereinkommen durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates beitreten.
(2)Absatz 2,Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen einen Monat nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40003182