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Art. 10

Fassungen
ab 01.09.1975 — BGBl. Nr. 471/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.09.1975 BGBl. Nr. 471/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1975BGBl. Nr. 471/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

ARTIKEL 10

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt für die Mitglieder des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach der Hinterlegung der zweiten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
  3. Absatz 3,Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10005406

Dokumentnummer

NOR40003181

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/471/A10/NOR40003181