Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1975Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
ARTIKEL 9
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung bezüglich der Staaten und Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für die sie Verträge zu schließen befugt ist, den Begriff „Staatsangehörige“ bestimmen und die „Hoheitsgebiete“ bezeichnen, auf welche dieses Übereinkommen anwendbar ist.
(2)Absatz 2,Jede auf Grund dieses Artikels abgegebene Erklärung kann bezüglich der darin bezeichneten Staatsangehörigkeiten und Hoheitsgebiete nach Maßgabe des Artikels 12 zurückgezogen werden.
Schlagworte
er-k3
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40003180