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Art. 9

Fassungen
ab 01.09.1975 — BGBl. Nr. 471/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.09.1975 BGBl. Nr. 471/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1975BGBl. Nr. 471/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

ARTIKEL 9

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung bezüglich der Staaten und Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für die sie Verträge zu schließen befugt ist, den Begriff „Staatsangehörige“ bestimmen und die „Hoheitsgebiete“ bezeichnen, auf welche dieses Übereinkommen anwendbar ist.
  2. Absatz 2,Jede auf Grund dieses Artikels abgegebene Erklärung kann bezüglich der darin bezeichneten Staatsangehörigkeiten und Hoheitsgebiete nach Maßgabe des Artikels 12 zurückgezogen werden.

Schlagworte

er-k3
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10005406

Dokumentnummer

NOR40003180

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/471/A9/NOR40003180