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Art. 1

Fassungen
ab 11.03.1975 — BGBl. Nr. 263/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute11.03.1975 BGBl. Nr. 263/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Personenverkehr (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1975,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

11.03.1975BGBl. Nr. 263/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Luxemburgische Staatsangehörige dürfen ohne Rücksicht darauf, in welchem Staat sie ihren ständigen Aufenthalt haben, mit einem der nachstehend genannten Reisedokumente ohne Sichtvermerk nach Österreich einreisen:
    1. Litera a
      gültiger luxemburgischer Reisepaß (Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlicher Reisepaß),
    2. Litera b
      seit weniger als fünf Jahren abgelaufener luxemburgischer Reisepaß (Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlicher Reisepaß),
    3. Litera c
      gültige luxemburgische Identitätskarte,
    4. Litera d
      gültiges luxemburgisches Seedienstbuch oder Schifferausweis,
    5. Litera e
      gültiger luxemburgischer Kinderausweis für Kinder unter 15 Jahren,
    6. Litera f
      gültiger Sammelreisepaß in Verbindung mit einem Personalausweis,
    7. Litera g
      gültige Fremdenkarte für Ausländer, die in Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich, Italien, Liechtenstein, Monaco, in den Niederlanden oder in der Schweiz ausgestellt wurde, wenn in ihr die luxemburgische Staatsangehörigkeit des Inhabers vermerkt ist,
    8. Litera h
      gültiger Ausweis für Flugpersonal.
  2. Absatz 2,Luxemburgische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen luxemburgischen Reisepasses (Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses) sind, dürfen sich zeitlich unbefristet im Hoheitsgebiet der Republik Österreich aufhalten.
  3. Absatz 3,Luxemburgische Staatsangehörige, die Inhaber eines der im Absatz 1 Litera b bis h angeführten Reisedokumente sind, dürfen sich nach der sichtvermerksfreien Einreise drei Monate im Hoheitsgebiet der Republik Österreich aufhalten.
  4. Absatz 4,Für die Aufenthaltsberechtigung nach den Absätzen 2 und 3 ist keine gesonderte Bewilligung einer österreichischen Behörde erforderlich.

Schlagworte

Diplomatenpaß, Dienstpaß

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005410

Dokumentnummer

NOR12060032

Alte Dokumentnummer

N4197532081L