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Art. 2

Fassungen
ab 11.03.1975 — BGBl. Nr. 263/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute11.03.1975 BGBl. Nr. 263/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Personenverkehr (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1975,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

11.03.1975BGBl. Nr. 263/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Österreichische Staatsbürger dürfen, ohne Rücksicht darauf, in welchem Land sie ihren ständigen Aufenthalt haben, mit einem der nachstehend genannten Reisedokumente ohne Sichtvermerk nach Luxemburg einreisen:
    1. Litera a
      gültiger österreichischer Reisepaß (Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlicher Reisepaß),
    2. Litera b
      seit weniger als fünf Jahren abgelaufener österreichischer Reisepaß (Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlicher Reisepaß),
    3. Litera c
      gültiger österreichischer Personalausweis,
    4. Litera d
      gültiger Sammelreisepaß in Verbindung mit einem Personalausweis,
    5. Litera e
      gültiger österreichischer Schifferausweis,
    6. Litera f
      gültiger Ausweis für Flugpersonal.
  2. Absatz 2,Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen österreichischen Reisepasses (Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses) sind, dürfen sich zeitlich unbefristet im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aufhalten.
  3. Absatz 3,Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines der im Absatz 1 Litera b bis f angeführten Reisedokumente sind, dürfen sich nach der sichtvermerksfreien Einreise drei Monate im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aufhalten.
  4. Absatz 4,Die Aufenthaltsberechtigung nach Absatz 2 wird durch die gebührenfreie Ausstellung einer luxemburgischen Fremdenkarte bestätigt.
  5. Absatz 5,Für die Aufenthaltsberechtigung nach Absatz 3 ist keine gesonderte Bestätigung einer luxemburgischen Behörde erforderlich.

Schlagworte

Diplomatenpaß, Dienstpaß

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005410

Dokumentnummer

NOR12060033

Alte Dokumentnummer

N4197532082L