Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Personenverkehr (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1975Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Österreichische Staatsbürger dürfen, ohne Rücksicht darauf, in welchem Land sie ihren ständigen Aufenthalt haben, mit einem der nachstehend genannten Reisedokumente ohne Sichtvermerk nach Luxemburg einreisen:
gültiger österreichischer Reisepaß (Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlicher Reisepaß),
seit weniger als fünf Jahren abgelaufener österreichischer Reisepaß (Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlicher Reisepaß),
gültiger österreichischer Personalausweis,
gültiger Sammelreisepaß in Verbindung mit einem Personalausweis,
gültiger österreichischer Schifferausweis,
gültiger Ausweis für Flugpersonal.
(2)Absatz 2,Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen österreichischen Reisepasses (Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses) sind, dürfen sich zeitlich unbefristet im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aufhalten.
(3)Absatz 3,Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines der im Absatz 1 lit. b bis f angeführten Reisedokumente sind, dürfen sich nach der sichtvermerksfreien Einreise drei Monate im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aufhalten.Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines der im Absatz 1 Litera b bis f angeführten Reisedokumente sind, dürfen sich nach der sichtvermerksfreien Einreise drei Monate im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aufhalten.
(4)Absatz 4,Die Aufenthaltsberechtigung nach Absatz 2 wird durch die gebührenfreie Ausstellung einer luxemburgischen Fremdenkarte bestätigt.
(5)Absatz 5,Für die Aufenthaltsberechtigung nach Absatz 3 ist keine gesonderte Bestätigung einer luxemburgischen Behörde erforderlich.
Schlagworte
Diplomatenpaß, Dienstpaß
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060033
Alte Dokumentnummer
N4197532082L