Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistische Anmeldung für Wareneinfuhr zum freien Verkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 83/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 1. (1) Waren, deren zollamtliche Abfertigung mit einer Warenerklärung nach dem in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 16. Feber 1976, BGBl. Nr. 77, festgelegten Muster beantragt wird, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik mittels dieser Warenerklärung, in der auch die handelsstatistische Nummer anzugeben ist, anzumelden.Paragraph eins, (1) Waren, deren zollamtliche Abfertigung mit einer Warenerklärung nach dem in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 16. Feber 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 77, festgelegten Muster beantragt wird, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik mittels dieser Warenerklärung, in der auch die handelsstatistische Nummer anzugeben ist, anzumelden.
(2)Absatz 2,Die Daten für die Erstellung der amtlichen Handelsstatistik der nach Abs. 1 angemeldeten Waren sind dem Österreichischen Statistischen Zentralamt von den Behörden der Zollverwaltung durch Übermittlung von zur unmittelbaren Auswertung geeigneten Datenträgern oder, sofern eine Erfassung in der Datenverarbeitung der Zollverwaltung nicht erfolgt, durch Übermittlung von Anmeldescheinen bekanntzugeben.Die Daten für die Erstellung der amtlichen Handelsstatistik der nach Absatz eins, angemeldeten Waren sind dem Österreichischen Statistischen Zentralamt von den Behörden der Zollverwaltung durch Übermittlung von zur unmittelbaren Auswertung geeigneten Datenträgern oder, sofern eine Erfassung in der Datenverarbeitung der Zollverwaltung nicht erfolgt, durch Übermittlung von Anmeldescheinen bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12060060
Alte Dokumentnummer
N4197613343P