Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.10.1976 — BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.10.1976 BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1976BGBl. Nr. 472/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Die Bediensteten des Nachbarstaates, die im Gebietsstaat wohnen, sind entsprechend den Rechtsvorschriften des Gebietsstaates
    • Strichaufzählung
      anläßlich des Dienstantrittes, der Gründung eines eigenen Hausstandes im Gebietsstaat und der Rückkehr in den Nachbarstaat
    • Strichaufzählung
      von allen Ein- und Ausgangsabgaben für ihren Hausrat, für ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände einschließlich der Fahrzeuge und für die üblichen Haushaltsvorräte befreit. Diese Begünstigung gilt auch für Personen, die unter den oberwähnten Umständen mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Voraussetzung für diese Befreiung ist, daß diese Gegenstände aus dem freien Verkehr des Nachbarstaates oder des Staates stammen, in dem der Bedienstete oder seine Haushaltsangehörigen vorher ihren Wohnsitz gehabt haben.
  2. Absatz 2,Diese Bediensteten und ihre Haushaltsangehörigen sind im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit. In Belangen der Staatsangehörigkeit und des Militärdienstes sind sie als im Nachbarstaat wohnhaft anzusehen. Sie unterliegen im Gebietsstaat keiner Abgabe, die nicht auch von den in derselben Gemeinde wohnhaften Angehörigen des Gebietsstaates zu entrichten ist.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten des Nachbarstaates, die nicht im Gebietsstaat wohnen, sind in diesem von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates sind die zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vereinbarungen über die Doppelbesteuerung anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates sind keiner Devisenbeschränkung unterworfen. Diese Bediensteten dürfen insbesondere ihre Gehaltsersparnisse frei, unter Beachtung des im Gebietsstaat dafür vorgesehenen Verfahrens, in den Nachbarstaat überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005424

Dokumentnummer

NOR12060124

Alte Dokumentnummer

N4197632114L