Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.10.1976 — BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.10.1976 BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1976BGBl. Nr. 472/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Die Bediensteten des Nachbarstaates, die im Gebietsstaat wohnen, unterliegen hinsichtlich des Wohnsitzes den Rechtsvorschriften über den Aufenthalt von Fremden. Falls nach diesen Rechtsvorschriften eine Aufenthaltsbewilligung vorgesehen ist, erhalten sie diese unentgeltlich.
  2. Absatz 2,Die Haushaltsangehörigen des Bediensteten, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, erhalten die Aufenthaltsbewilligung gleichfalls unentgeltlich. Eine solche Bewilligung darf ihnen nur dann verweigert werden, wenn sie von einem persönlichen Einreiseverbot betroffen sind. Für die Erteilung einer Bewilligung für die Haushaltsangehörigen dieser Bediensteten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und für die Erhebung der Gebühren gelten die Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.
  3. Absatz 3,Die Zeit, während der die Bediensteten des Nachbarstaates ihren Dienst im Gebietsstaat ausüben oder dort wohnen, wird nicht in die Zeit eingerechnet, die auf Grund der zwischen den Vertragsstaaten geltenden entsprechenden Abkommen oder sonstigen Rechtsvorschriften des Gebietsstaates ein Anrecht auf bevorzugte Behandlung gibt. Das gleiche gilt für die Haushaltsangehörigen des Bediensteten.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005424

Dokumentnummer

NOR12060123

Alte Dokumentnummer

N4197632113L