Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1976Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Die Bediensteten des Nachbarstaates, die im Gebietsstaat wohnen, unterliegen hinsichtlich des Wohnsitzes den Rechtsvorschriften über den Aufenthalt von Fremden. Falls nach diesen Rechtsvorschriften eine Aufenthaltsbewilligung vorgesehen ist, erhalten sie diese unentgeltlich.
(2)Absatz 2,Die Haushaltsangehörigen des Bediensteten, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, erhalten die Aufenthaltsbewilligung gleichfalls unentgeltlich. Eine solche Bewilligung darf ihnen nur dann verweigert werden, wenn sie von einem persönlichen Einreiseverbot betroffen sind. Für die Erteilung einer Bewilligung für die Haushaltsangehörigen dieser Bediensteten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und für die Erhebung der Gebühren gelten die Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.
(3)Absatz 3,Die Zeit, während der die Bediensteten des Nachbarstaates ihren Dienst im Gebietsstaat ausüben oder dort wohnen, wird nicht in die Zeit eingerechnet, die auf Grund der zwischen den Vertragsstaaten geltenden entsprechenden Abkommen oder sonstigen Rechtsvorschriften des Gebietsstaates ein Anrecht auf bevorzugte Behandlung gibt. Das gleiche gilt für die Haushaltsangehörigen des Bediensteten.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060123
Alte Dokumentnummer
N4197632113L