Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.10.1976 — BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.10.1976 BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1976BGBl. Nr. 472/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 14

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen ihre Dienstkleidung oder müssen sonst ein sichtbares Dienstabzeichen tragen; sie dürfen in der Zone sowie auf dem Weg zwischen ihren Dienstorten und ihrem Wohnsitz ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mit sich führen. Der Gebrauch dieser Waffen ist jedoch nur im Falle der Notwehr gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005424

Dokumentnummer

NOR12060122

Alte Dokumentnummer

N4197632112L