Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1976Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen ihre Dienstkleidung oder müssen sonst ein sichtbares Dienstabzeichen tragen; sie dürfen in der Zone sowie auf dem Weg zwischen ihren Dienstorten und ihrem Wohnsitz ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mit sich führen. Der Gebrauch dieser Waffen ist jedoch nur im Falle der Notwehr gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060122
Alte Dokumentnummer
N4197632112L