Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1976Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Die Bediensteten des Nachbarstaates sind von der Paß- und der Sichtvermerkspflicht befreit. Gegen Vorweis einer amtlichen Bescheinigung über ihre Identität, ihre Dienststellung und ihren dienstlichen Auftrag sind sie berechtigt, die Grenze an den zugelassenen Grenzübergängen zu überschreiten und sich an ihren Dienstort zu begeben sowie sich dort aufzuhalten. Allfällige persönliche Einreiseverbote gegen Bedienstete des Nachbarstaates bleiben vorbehalten.
(2)Absatz 2,Von strafbaren Handlungen, die von einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist der Dienstvorgesetzte des Bediensteten durch die zuständige Behörde des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden des Nachbarstaates werden auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörden des Gebietsstaates Bedienstete von der Verwendung in dessen Hoheitsgebiet ausschließen oder in den Nachbarstaat zurückberufen. Damit erlöschen die Berechtigungen gemäß Absatz 1.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060121
Alte Dokumentnummer
N4197632111L