Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.10.1976 — BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.10.1976 BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1976BGBl. Nr. 472/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Die Bediensteten des Nachbarstaates sind von der Paß- und der Sichtvermerkspflicht befreit. Gegen Vorweis einer amtlichen Bescheinigung über ihre Identität, ihre Dienststellung und ihren dienstlichen Auftrag sind sie berechtigt, die Grenze an den zugelassenen Grenzübergängen zu überschreiten und sich an ihren Dienstort zu begeben sowie sich dort aufzuhalten. Allfällige persönliche Einreiseverbote gegen Bedienstete des Nachbarstaates bleiben vorbehalten.
  2. Absatz 2,Von strafbaren Handlungen, die von einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist der Dienstvorgesetzte des Bediensteten durch die zuständige Behörde des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden des Nachbarstaates werden auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörden des Gebietsstaates Bedienstete von der Verwendung in dessen Hoheitsgebiet ausschließen oder in den Nachbarstaat zurückberufen. Damit erlöschen die Berechtigungen gemäß Absatz 1.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005424

Dokumentnummer

NOR12060121

Alte Dokumentnummer

N4197632111L