Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.10.1976 — BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.10.1976 BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1976BGBl. Nr. 472/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Wird durch einen Unfall beim Betrieb der Eisenbahn ein Bediensteter in Ausübung seines Dienstes oder im Zusammenhang damit getötet oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so haftet die Eisenbahn des Vertragsstaates, dem der Bedienstete angehört, nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates wie ein Betriebsunternehmer; dabei muß sie sich auch schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen der Personen, deren sich die andere Eisenbahn zur Besorgung ihrer Aufgaben bedient, wie schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen der eigenen Dienstnehmer anrechnen lassen.
  2. Absatz 2,Haftet nach Absatz 1 die eine Eisenbahn, so ist die Haftung der anderen Eisenbahn dem Geschädigten gegenüber ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Ob und inwieweit die eine Eisenbahn gegenüber der anderen einen Anspruch auf Rückersatz hat, ist in einer besonderen Vereinbarung zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005424

Dokumentnummer

NOR12060120

Alte Dokumentnummer

N4197632110L