Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1976Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Wird durch einen Unfall beim Betrieb der Eisenbahn ein Bediensteter in Ausübung seines Dienstes oder im Zusammenhang damit getötet oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so haftet die Eisenbahn des Vertragsstaates, dem der Bedienstete angehört, nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates wie ein Betriebsunternehmer; dabei muß sie sich auch schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen der Personen, deren sich die andere Eisenbahn zur Besorgung ihrer Aufgaben bedient, wie schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen der eigenen Dienstnehmer anrechnen lassen.
(2)Absatz 2,Haftet nach Absatz 1 die eine Eisenbahn, so ist die Haftung der anderen Eisenbahn dem Geschädigten gegenüber ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Ob und inwieweit die eine Eisenbahn gegenüber der anderen einen Anspruch auf Rückersatz hat, ist in einer besonderen Vereinbarung zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060120
Alte Dokumentnummer
N4197632110L