Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1976Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Bedienstete
Artikel 11
(1)Absatz eins,Die Behörden des Gebietsstaates gewähren den Bediensteten des Nachbarstaates den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden eigenen Bediensteten. Die im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der eigenen Bediensteten in Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst sowie zum Schutz von Amtshandlungen selbst sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates begangen werden.
(2)Absatz 2,Amtshaftungsansprüche aus Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates in Ausübung ihres Dienstes in der Zone verursachen, unterliegen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, als ob die schädigende Handlung im Nachbarstaat gesetzt worden wäre. In dieser Hinsicht sind die Staatsbürger des Gebietsstaates so zu behandeln wie die Staatsbürger des Nachbarstaates.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060119
Alte Dokumentnummer
N4197632109L