Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.10.1976 — BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.10.1976 BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1976BGBl. Nr. 472/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

ABSCHNITT römisch drei
Bedienstete

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die Behörden des Gebietsstaates gewähren den Bediensteten des Nachbarstaates den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden eigenen Bediensteten. Die im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der eigenen Bediensteten in Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst sowie zum Schutz von Amtshandlungen selbst sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates begangen werden.
  2. Absatz 2,Amtshaftungsansprüche aus Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates in Ausübung ihres Dienstes in der Zone verursachen, unterliegen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, als ob die schädigende Handlung im Nachbarstaat gesetzt worden wäre. In dieser Hinsicht sind die Staatsbürger des Gebietsstaates so zu behandeln wie die Staatsbürger des Nachbarstaates.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005424

Dokumentnummer

NOR12060119

Alte Dokumentnummer

N4197632109L