Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1976Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
In Verfahren wegen in der Zone begangener, während oder unmittelbar nach ihrer Begehung entdeckter Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Grenzabfertigung werden die zuständigen Behörden des Gebietsstaates auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Nachbarstaates Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige vernehmen, Erhebungen durchführen und diesbezügliche Schriftstücke, insbesondere auch zum Zwecke der Zustellung, übersenden. Die Rechtsvorschriften des Gebietsstaates über das bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen der gleichen Art vorgesehene Verfahren sind entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060118
Alte Dokumentnummer
N4197632108L