Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.10.1976 — BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.10.1976 BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1976BGBl. Nr. 472/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 10

In Verfahren wegen in der Zone begangener, während oder unmittelbar nach ihrer Begehung entdeckter Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Grenzabfertigung werden die zuständigen Behörden des Gebietsstaates auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Nachbarstaates Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige vernehmen, Erhebungen durchführen und diesbezügliche Schriftstücke, insbesondere auch zum Zwecke der Zustellung, übersenden. Die Rechtsvorschriften des Gebietsstaates über das bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen der gleichen Art vorgesehene Verfahren sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005424

Dokumentnummer

NOR12060118

Alte Dokumentnummer

N4197632108L