Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1976Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Güter, die bei der Ausgangsabfertigung von Bediensteten des Nachbarstaates zurückgewiesen oder vor Beginn der Eingangsabfertigung des Gebietsstaates auf Verlangen der beteiligten Person in den Nachbarstaat zurückgeführt werden, unterliegen weder den Ausfuhrvorschriften noch der Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates.
(2)Absatz 2,Personen, die von Bediensteten des Eingangsstaates zurückgewiesen werden, darf die Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verweigert werden. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von Gütern in den Ausgangsstaat, deren Einfuhr von Bediensteten des Eingangsstaates verboten worden ist, nicht verweigert werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060117
Alte Dokumentnummer
N4197632107L