Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1976Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in der Zone in Ausübung ihres Dienstes erhobene Geldbeträge, zurückgehaltene oder beschlagnahmte Beweismittel oder Güter ungehindert in das Hoheitsgebiet ihres Staates verbringen. Ebenso dürfen sie solche Güter im Gebietsstaat unter Beachtung der dort geltenden Rechtsvorschriften verkaufen und den Erlös in den Nachbarstaat verbringen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060116
Alte Dokumentnummer
N4197632106L