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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 201.10.197631.12.2007 BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten im Eisenbahn- und Straßenverkehr sowie die Warenbeförderung in Rohrleitungen zu erleichtern und zu beschleunigen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck können sie
    1. Ziffer eins
      nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichten;
    2. Ziffer 2
      auf bestimmten Strecken eine Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt einführen.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten des Nachbarstaates sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Abkommens ihre Befugnisse im Gebietsstaat auszuüben.
  4. Absatz 4,Durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden
    1. Ziffer eins
      die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen errichtet, geändert oder aufgehoben,
    2. Ziffer 2
      die Strecken festgelegt, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat
      1. Litera a
        die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen dürfen,
      2. Litera b
        festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel in ihren Staat verbringen oder zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle ihres Staates begleiten dürfen, und
    3. Ziffer 3
      die Zonen festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005424

Dokumentnummer

NOR40098220