Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 301.10.197631.12.2007 BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Zone kann umfassen
    1. Ziffer eins
      im Eisenbahnverkehr
      1. Litera a
        Teile von Bahnhöfen und sonstigen Eisenbahnanlagen sowie die Strecken zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
      2. Litera b
        bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 litera a bestimmte Strecke sowie Teile der Bahnhöfe, in denen diese Strecke beginnt oder endet, und der Bahnhöfe, die der Zug durchfährt;
    2. Ziffer 2
      im Straßenverkehr
      1. Litera a
        Teile von Dienstgebäuden, Straßenabschnitte und sonstige Anlagen sowie die Straße zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
      2. Litera b
        bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Fahrzeug, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 litera a bestimmte Strecke sowie Teile von Gebäuden und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt oder endet.
    3. Ziffer 3
      bei über die Staatsgrenze führenden Rohrleitungen die Anlagen, in denen sich die Meßgeräte zur Feststellung der beförderten Warenmenge für Zwecke der Grenzabfertigung des Gebietsstaates wie auch des Nachbarstaates befinden, und die Wege, auf denen den Bediensteten des Nachbarstaates der Zugang zu den Anlagen über die Staatsgrenze gestattet ist.
  2. Absatz 2,Vereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 können für einen den Ziffern 1 und 2 des Absatzes 1 entsprechenden Gebietsteil, den sie nicht in die Zone einbeziehen, die Anwendung einzelner Bestimmungen dieses Abkommens oder die Anerkennung einzelner Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, festsetzen.
  3. Absatz 3,Der Zone sind die Strecken gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 litera b für die dort angeführten Amtshandlungen rechtlich gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005424

Dokumentnummer

NOR40098221