Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1976Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
Artikel 22
Die von oder an Dienststellen des Nachbarstaates abgehenden dienstlichen Sendungen dürfen von den Bediensteten dieses Staates ohne Einschaltung der Postverwaltung befördert werden und sind frei von Gebühren. Sie müssen mit einem Zeichen der betreffenden Dienststelle versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060130
Alte Dokumentnummer
N4197632120L