Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
ab 01.10.1976 — BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.10.1976 BGBl. Nr. 472/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.10.1976BGBl. Nr. 472/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

ABSCHNITT römisch fünf
Zolldeklaranten

Artikel 23

  1. Absatz eins,Personen, die im Nachbarstaat ihren Wohnsitz oder Sitz haben, dürfen bei den in der Zone errichteten Dienststellen dieses Vertragsstaates alle die Grenzabfertigung betreffenden Handlungen unter den gleichen Bedingungen durchführen, die dafür im Nachbarstaat gelten.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt auch für Personen, die diese Tätigkeit berufsmäßig ausüben. Sie können zu diesem Zweck gleichermaßen österreichisches wie italienisches Personal beschäftigen. Bedarf die Beschäftigung von Staatsangehörigen des Nachbarstaates im Gebietsstaat einer Bewilligung, so ist diese unentgeltlich zu erteilen.
  3. Absatz 3,Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen im Gebietsstaat gelten dessen Rechtsvorschriften. Die danach möglichen Erleichterungen sind zu gewähren.
  4. Absatz 4,Die Absätze 1 und 2 lassen die in den Vertragsstaaten geltenden Verfahrensvorschriften, insbesondere über die Vertretung des Eigentümers der Waren im Zollverfahren, unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014

Gesetzesnummer

10005424

Dokumentnummer

NOR12060131

Alte Dokumentnummer

N4197632121L