Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1976Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
Zolldeklaranten
Artikel 23
(1)Absatz eins,Personen, die im Nachbarstaat ihren Wohnsitz oder Sitz haben, dürfen bei den in der Zone errichteten Dienststellen dieses Vertragsstaates alle die Grenzabfertigung betreffenden Handlungen unter den gleichen Bedingungen durchführen, die dafür im Nachbarstaat gelten.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt auch für Personen, die diese Tätigkeit berufsmäßig ausüben. Sie können zu diesem Zweck gleichermaßen österreichisches wie italienisches Personal beschäftigen. Bedarf die Beschäftigung von Staatsangehörigen des Nachbarstaates im Gebietsstaat einer Bewilligung, so ist diese unentgeltlich zu erteilen.
(3)Absatz 3,Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen im Gebietsstaat gelten dessen Rechtsvorschriften. Die danach möglichen Erleichterungen sind zu gewähren.
(4)Absatz 4,Die Absätze 1 und 2 lassen die in den Vertragsstaaten geltenden Verfahrensvorschriften, insbesondere über die Vertretung des Eigentümers der Waren im Zollverfahren, unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060131
Alte Dokumentnummer
N4197632121L