Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1976Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Text
Artikel 27
(1)Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen möglichst durch die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2)Absatz 2,Soweit eine Meinungsverschiedenheit weder auf diese Weise noch auf dem diplomatischen Wege beigelegt werden kann, kann jeder Vertragsstaat nach den Bestimmungen des Kapitels III des am 29. April 1957 in Straßburg geschlossenen Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten eine bindende Entscheidung herbeiführen.Soweit eine Meinungsverschiedenheit weder auf diese Weise noch auf dem diplomatischen Wege beigelegt werden kann, kann jeder Vertragsstaat nach den Bestimmungen des Kapitels römisch drei des am 29. April 1957 in Straßburg geschlossenen Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten eine bindende Entscheidung herbeiführen.
(3)Absatz 3,Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Schiedsrichters und seiner Vertretung im Verfahren. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060135
Alte Dokumentnummer
N4197632125L