Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1976Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Text
Artikel 28
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
(3)Absatz 3,Das Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit. Es kann jederzeit auf dem diplomatischen Wege schriftlich gekündigt werden und tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft.
(4)Absatz 4,Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen über die Neuregelung des Vertragsgegenstandes eintreten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Rom, am 29. März 1974, in zweifacher Urschrift, in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060136
Alte Dokumentnummer
N4197632126L