Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1976Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Vor Abflug eines Segelflugzeuges oder Freiballons in das Gebiet der anderen Vertragspartei haben sich Besatzung und Passagiere bei der am Abflugsort befindlichen Grenzabfertigungsstelle oder mangels einer solchen bei der nächsten Sicherheitsdienststelle oder bei einem anderen nach den Rechtsvorschriften des Abflugsstaates hiezu beauftragten Organ der Grenzabfertigung zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060138
Alte Dokumentnummer
N4197632128L