Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1976Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Nach der Landung eines Segelflugzeuges oder Freiballons auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei haben sich Besatzung und Passagiere unverzüglich bei der am Landungsort befindlichen Grenzabfertigungsstelle oder mangels einer solchen in Österreich bei der nächsten Sicherheitsdienststelle oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Schweiz bei der nächsten Polizeidienststelle der Grenzabfertigung zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060139
Alte Dokumentnummer
N4197632129L