Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1976Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Segelflugzeuge oder Freiballone dürfen auch außerhalb eines Zollflugplatzes abfliegen und landen.
(2)Absatz 2,Werden Segelflugzeuge oder Freiballone nicht innerhalb eines Monats nach der Landung wieder ausgeführt, so ist der Verbleib unverzüglich dem nächsten Zollamt anzuzeigen. Ansonsten können Zollformalitäten auf dem Rückweg bei der Ausreise durch das Grenzzollamt erledigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014
Dokumentnummer
NOR12060140
Alte Dokumentnummer
N4197632130L