Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1976Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Bundeskanzler, der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für soziale Verwaltung bestellen je ein Mitglied des Kuratoriums.
(2)Absatz 2,Sechs weitere Mitglieder bestellt der Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf Vorschläge von Einrichtungen und Organisationen, die die besonderen Interessen von Personen vertreten, die im Zusammenhang mit der Befreiung Österreichs Verdienste erworben haben.
(3)Absatz 3,Das Kuratorium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012
Dokumentnummer
NOR12060078
Alte Dokumentnummer
N4197617127S