Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1976Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Personen, denen das Befreiungs-Ehrenzeichen verliehen worden ist, sind berechtigt, sich als Besitzer des Befreiungs-Ehrenzeichens zu bezeichnen und dieses zur Uniform und zur Zivilkleidung zu tragen. Andere Vorrechte sind mit dem Besitz des Befreiungs-Ehrenzeichens nicht verbunden. Das Befreiungs-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen oder der nach § 2 Abs. 2 in Betracht kommenden Person über.Personen, denen das Befreiungs-Ehrenzeichen verliehen worden ist, sind berechtigt, sich als Besitzer des Befreiungs-Ehrenzeichens zu bezeichnen und dieses zur Uniform und zur Zivilkleidung zu tragen. Andere Vorrechte sind mit dem Besitz des Befreiungs-Ehrenzeichens nicht verbunden. Das Befreiungs-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen oder der nach Paragraph 2, Absatz 2, in Betracht kommenden Person über.
(2)Absatz 2,Die Präsidentschaftskanzlei hat eine Urkunde über die Verleihung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012
Dokumentnummer
NOR12060079
Alte Dokumentnummer
N4197617128S