Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik des Außenhandels - Beirat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 437/1976Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 3. (1) Die Vertreter der Behörden und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften werden von diesen selbst bestimmt.Paragraph 3, (1) Die Vertreter der Behörden und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften werden von diesen selbst bestimmt.
(2)Absatz 2,Für jeden Vertreter der Behörden und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist ein Ersatzmann vorzusehen.
Dokumentnummer
NOR12060089
Alte Dokumentnummer
N4197618228S