Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
19.08.1976 bis 31.03.2004 — BGBl. Nr. 437/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 419.08.197631.03.2004 BGBl. Nr. 437/1976 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik des Außenhandels - Beirat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1976,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.08.1976BGBl. Nr. 437/1976

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

Text

Paragraph 4, (1) Die Fachleute der Wirtschaft werden vom Bundeskanzler auf Antrag des Bundesministers ernannt, in dessen Wirkungsbereich das Fach fällt, das sie vertreten. Für diese Fachleute gilt eine Funktionsperiode von fünf Jahren. Eine Berufung während der Funktionsperiode währt nur bis zu ihrem Ablauf. Die Berufung kann nach Ablauf erneuert werden.

  1. Absatz 2,Ausländer sind in den Beirat nur insofern zu berufen, als geeignete Fachleute österreichischer Staatsbürgerschaft für den betreffenden Wirtschaftszweig nicht zur Verfügung stehen.

Gesetzesnummer

10005434

Dokumentnummer

NOR12060090

Alte Dokumentnummer

N4197618229S