Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik des Außenhandels - Beirat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 437/1976Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 4. (1) Die Fachleute der Wirtschaft werden vom Bundeskanzler auf Antrag des Bundesministers ernannt, in dessen Wirkungsbereich das Fach fällt, das sie vertreten. Für diese Fachleute gilt eine Funktionsperiode von fünf Jahren. Eine Berufung während der Funktionsperiode währt nur bis zu ihrem Ablauf. Die Berufung kann nach Ablauf erneuert werden.Paragraph 4, (1) Die Fachleute der Wirtschaft werden vom Bundeskanzler auf Antrag des Bundesministers ernannt, in dessen Wirkungsbereich das Fach fällt, das sie vertreten. Für diese Fachleute gilt eine Funktionsperiode von fünf Jahren. Eine Berufung während der Funktionsperiode währt nur bis zu ihrem Ablauf. Die Berufung kann nach Ablauf erneuert werden.
(2)Absatz 2,Ausländer sind in den Beirat nur insofern zu berufen, als geeignete Fachleute österreichischer Staatsbürgerschaft für den betreffenden Wirtschaftszweig nicht zur Verfügung stehen.
Dokumentnummer
NOR12060090
Alte Dokumentnummer
N4197618229S