Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik des Außenhandels - Beirat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 437/1976Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 5. Der Bundeskanzler kann ein von ihm berufenes Mitglied des Beirates auf Antrag des Präsidenten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vorzeitig abberufen, wenn das Mitglied sich an den Arbeiten des Beirates nicht entsprechend beteiligt oder wenn die für die Berufung maßgebend gewesenen sachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr fortbestehen. Paragraph 5, Der Bundeskanzler kann ein von ihm berufenes Mitglied des Beirates auf Antrag des Präsidenten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vorzeitig abberufen, wenn das Mitglied sich an den Arbeiten des Beirates nicht entsprechend beteiligt oder wenn die für die Berufung maßgebend gewesenen sachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr fortbestehen.
Dokumentnummer
NOR12060091
Alte Dokumentnummer
N4197618230S