Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik des Außenhandels - Beirat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 437/1976Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 6. (1) Die Tätigkeit eines Mitgliedes des Beirates ist ehrenamtlich und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Auslagen oder Zeitversäumnis.Paragraph 6, (1) Die Tätigkeit eines Mitgliedes des Beirates ist ehrenamtlich und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Auslagen oder Zeitversäumnis.
(2)Absatz 2,Die Stellvertretung durch einen Ersatzmann ist nur insoweit zulässig, als diese Satzungen sie vorsehen.
Dokumentnummer
NOR12060092
Alte Dokumentnummer
N4197618231S