Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik des Außenhandels - Beirat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 437/1976Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 9. Jede Fachabteilung wählt aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. In den einzelnen Fachabteilungen werden die Fachleute der Wirtschaft nach Maßgabe ihrer Fachkenntnisse eingereiht. Ein Mitglied kann auch mehreren Fachabteilungen angehören. An den Beratungen der Fachabteilungen können auch die Vertreter der Behörden und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften teilnehmen. Der Obmann der Fachabteilung kann zu den Beratungen Experten der öffentlich-rechtlichen Körperschaften beiziehen, die nicht Mitglied des Beirates sein müssen. Paragraph 9, Jede Fachabteilung wählt aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. In den einzelnen Fachabteilungen werden die Fachleute der Wirtschaft nach Maßgabe ihrer Fachkenntnisse eingereiht. Ein Mitglied kann auch mehreren Fachabteilungen angehören. An den Beratungen der Fachabteilungen können auch die Vertreter der Behörden und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften teilnehmen. Der Obmann der Fachabteilung kann zu den Beratungen Experten der öffentlich-rechtlichen Körperschaften beiziehen, die nicht Mitglied des Beirates sein müssen.
Dokumentnummer
NOR12060095
Alte Dokumentnummer
N4197618234S