Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
19.08.1976 bis 31.03.2004 — BGBl. Nr. 437/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 919.08.197631.03.2004 BGBl. Nr. 437/1976 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik des Außenhandels - Beirat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1976,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

19.08.1976BGBl. Nr. 437/1976

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

Text

Paragraph 9, Jede Fachabteilung wählt aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. In den einzelnen Fachabteilungen werden die Fachleute der Wirtschaft nach Maßgabe ihrer Fachkenntnisse eingereiht. Ein Mitglied kann auch mehreren Fachabteilungen angehören. An den Beratungen der Fachabteilungen können auch die Vertreter der Behörden und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften teilnehmen. Der Obmann der Fachabteilung kann zu den Beratungen Experten der öffentlich-rechtlichen Körperschaften beiziehen, die nicht Mitglied des Beirates sein müssen.

Gesetzesnummer

10005434

Dokumentnummer

NOR12060095

Alte Dokumentnummer

N4197618234S