Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.11.1986 — BGBl. Nr. 582/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.11.1986 BGBl. Nr. 582/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzdienststelle (Schiffsverkehr) Passau-Donaulände, Obernzell (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1986,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1986BGBl. Nr. 582/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. Ziffer eins
    für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände
    1. Litera a
      die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        die Uferstreifen am rechten Donauufer von Stromkilometer 2225,340 bis 2225,810 zwischen der Donau und der rechten Begrenzung des Uferwegs einschließlich der Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe, am rechten Donauufer von Stromkilometer 2226,000 bis 2227,030 in einer Breite von 4 Metern einschließlich der Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe und am linken Donauufer von Stromkilometer 2228,820 bis 2229,240 zwischen der Donau und der Staatsstraße 2125;
      • Strichaufzählung
        den Bereich der beiden Kachletschleusen von Stromkilometer 2230,470 bis 2230,750;
      • Strichaufzählung
        den Amtsplatz am rechten Donauufer von Stromkilometer 2233,360 bis 2233,585 in Passau-Schalding;
      • Strichaufzählung
        im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den Abfertigungsraum im Erdgeschoß, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
      • Strichaufzählung
        im Gebäude Passau, Roßtränke 8, die Verbindungswege;
      • Strichaufzählung
        im Dienstgebäude der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung in Maierhof, Schleusenweg 6, den Raum in der Nordostecke des Obergeschosses, die sanitären Anlagen, die Verbindungswege in diesem Gebäude sowie zwischen ihm und den Kachletschleusen;
    2. Litera b
      die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den im ersten Obergeschoß an der Nordostecke gelegenen Raum;
      • Strichaufzählung
        im Gebäude Passau, Roßtränke 8, die im Mitteltrakt, zweites Obergeschoß, gelegenen vier Räume einschließlich des Zwischenflurs und der sanitären Anlagen;
  2. Ziffer 2
    für die Grenzdienststellen in Obernzell (Donau) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      den Uferstreifen am linken Donauufer von Stromkilometer 2209,777 bis 2210,040 zwischen der Donau und der Straße;
    • Strichaufzählung
      das Zollamtsgebäude;
    • Strichaufzählung
      den Abfertigungskiosk an der Schiffsanlegestelle;
  3. Ziffer 3
    die Donau von Stromkilometer 2201,770 bis 2233,585, soweit sie deutsches Hoheitsgebiet ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2014

Gesetzesnummer

10005435

Dokumentnummer

NOR12060203

alte Dokumentnummer

N4197735038L