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Art. 3

Fassungen
ab 01.05.1977 — BGBl. Nr. 168/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.05.1977 BGBl. Nr. 168/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzdienststelle (Schiffsverkehr) Passau-Donaulände, Obernzell (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1977,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1977BGBl. Nr. 168/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung auf der Donau nicht tunlich ist, von den österreichischen Bediensteten

  1. Litera a
    auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den einzelnen Teilen des in Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen örtlichen Bereichs befördert und
  2. Litera b
    auf der kürzesten Straßenverbindung von Passau oder Obernzell zur gemeinsamen Grenze bei Achleiten oder bei Mariahilf oder zum Bahnhof Passau Hbf und von dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze verbracht
werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Verkehrswege zum örtlichen Bereich.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2014

Gesetzesnummer

10005435

Dokumentnummer

NOR12060204

Alte Dokumentnummer

N4197735039L