Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzdienststelle (Schiffsverkehr) Passau-Donaulände, Obernzell (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 168/1977Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung auf der Donau nicht tunlich ist, von den österreichischen Bediensteten
auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den einzelnen Teilen des in Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen örtlichen Bereichs befördert und
auf der kürzesten Straßenverbindung von Passau oder Obernzell zur gemeinsamen Grenze bei Achleiten oder bei Mariahilf oder zum Bahnhof Passau Hbf und von dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze verbracht
werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Verkehrswege zum örtlichen Bereich.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2014
Dokumentnummer
NOR12060204
Alte Dokumentnummer
N4197735039L