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Art. 3

Fassungen
ab 20.09.1977 — BGBl. Nr. 435/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute20.09.1977 BGBl. Nr. 435/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1977,

Typ

Vertrag – Guatemala

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

20.09.1977BGBl. Nr. 435/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

ARTIKEL 3

  1. Absatz eins,Inhaber gültiger gewöhnlicher österreichischer oder guatemaltekischer Reisepässe dürfen sich drei Monate im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sofern sie während ihres Aufenthaltes keiner Erwerbszwecken dienenden Beschäftigung nachgehen. Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist ein Sichtvermerk erforderlich.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen läßt sonstige innerstaatliche Rechtsvorschriften hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und der Arbeitsaufnahme unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014

Gesetzesnummer

10005441

Dokumentnummer

NOR12060184

Alte Dokumentnummer

N4197732016L